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Bewertungsanlässe

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Vertrauen Sie unserer über 30-jährigen Erfahrung.

Wertgutachten werden u.a. benötigt zum Zwecke der…

...Erbauseinandersetzung (siehe Hinweis rechts, bzw. bei mobilen Geräten unten)

…Reduzierung bzw. Überprüfung von Schenkungs- und Erbschaftssteuern (siehe auch den Reiter ``Erbschaft`` oben)

…Übertragung von Grundbesitz in Fällen der Erbregelung oder zur Bestimmung der Höhe von Pflichtteilsansprüchen

...Veräußerung mit Genehmigung des Betreuungsgerichts (siehe Hinweis rechts, bzw. bei mobilen Geräten unten)

…Ermittlung von Zugewinnausgleichsansprüchen bei Ehescheidung (siehe Hinweis rechts, bzw. bei mobilen Geräten unten)

…Betriebsaufgaben und Überführung von betrieblich genutzten Immobilien in das private Vermögen

…Überführung von privaten Immobilien in das betriebliche Vermögen

…Veräußerung oder des Erwerbs von Grundbesitz

…Vermögensfeststellung aus Gründen der Beleihung oder Finanzierung

Der Verkehrswert (Marktwert) ist der Wert, der sich im allgemeinen Geschäftsverkehr, unter Beachtung aller gegebenen Umstände, am wahrscheinlichsten einstellen wird (sogenannter Jedermannswert).

Der Originaltext des § 194 BauGB (Baugesetzbuch):
„Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“

Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht.

Sollte das Gutachten zum Zwecke der Veräußerung oder des Erwerbs erstellt werden, so ist der Wertermittlungsstichtag i.d.R. der Tag, an dem wir die Immobilie besichtigen.

Wenn das Gutachten jedoch auf Grund einer Erbauseinandersetzung erstellt werden muss, ist der Wertermittlungsstichtag regelmäßig der Todestag des Erblassers. Es kann also durchaus sein, dass solch ein Wertermittlungsstichtag weit zurück liegt.

Bei Ehescheidungen sind regelmäßig zwei Gutachten zu erstellen um den Zugewinn zu ermitteln. Eins zum Stichtag der „standesamtlichen Eheschließung“ und eins zum Stichtag „Zustellung des Antrags auf Ehescheidung“.

Egal zu welchem Wertermittlungsstichtag letztendlich das Gutachten erstellt wird, es sind alle zum Stichtag relevanten Gegebenheiten (Zustand, Ausstattung, Schäden, etc.) und Rechte (z. B. Wegerechte, Mietverträge) auf diesen Stichtag abzustellen.

Weitere Fragen zum Wertermittlungsstichtag beantworten wir gerne telefonisch.

Zurück zur Seite „In 4 Schritten zum fertigen Gutachten„.

Oftmals muss eine Immobilie verkauft werden, um dessen Eigentümer z. B. die Pflege oder das Pflegeheim zu finanzieren. Diese Aufgabe wird i.d.R. von Angehörigen übernommen, die dann als gerichtliche Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt werden.

Der gerichtlich bestellte Betreuer
nimmt dann unter Aufsicht des Betreuungsgerichts die gesetzliche Vertretung für eine Person wahr, die ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann (§§ 1896 ff BGB).

Die gerichtliche Bestellung beinhaltet i.d.R. auch den Immobilienverkauf der betreuten Person.

Der weitere Ablauf
Ein Verkehrswertgutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss erstellt werden.

Das Objekt darf nicht unter dem ermittelten Verkehrswert/Marktwert verkauft werden.
Der Betreuer soll vor Kaufvertragsabschluss eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen (§§ 1821, 1828, 1829 BGB).
Der Kaufvertrag wird von einem Notar beurkundet, wobei Käufer und in Vertretung des Eigentümers, der Betreuer, anwesend sind.
Das Betreuungsgericht muss den Vertrag genehmigen.

… ist nicht gerade ein schönes Wort.

Wenn jedoch ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört somit vorerst allen gemeinsam. Damit jedoch jeder seinen Anteil bekommt, müssen die Erben den Nachlass aufteilen.

Dies geschieht durch die Erbauseinandersetzung.

Sind sich alle Erben einig, kann der Nachlass beliebig verteilt werden. Oft kommt es jedoch zu Streitigkeiten, weil die Erben sich nicht einigen können.

  • Erbauseinandersetzung bedeutet: Die Erben teilen den gesamten Nachlass unter sich auf. Damit ist die Erbengemeinschaft aufgelöst.
  • Hat der Erblasser im Testament einen Testamentsvollstrecker benannt, teilt dieser das Erbe auf.
  • Sind sich die Erben nicht einig, können sie sich an der gesetzlichen Erbfolge und den Erbquoten orientieren. Diese geben die Höhe des Erbteils vor.
  • Um teure Gerichtsverhandlungen durch Erbstreitigkeiten zu vermeiden, kann ein Anwalt beauftragt werden, das Erbe gerecht zu verteilen.
  • Geht es beim Nachlass um Immobilien, so kann ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Wert ermitteln und der so ermittelte Wert im Nachgang gerecht aufgeteilt werden. Sei es durch Übertragung eines bestimmten Anteils oder durch Auszahlung.

Siehe hierzu auch die Seite Erbschaft

Als Baujahr einer Immobilie wird regelmäßig das Jahr der Fertigstellung verstanden und nicht das Jahr, in dem die Baugenehmigung ersteilt wurde, da zwischen Baugenehmigung und Fertigstellung ggf. einige Jahre vergehen können.
Das Baujahr einer Immobilie ist demnach gleich mit dem Jahr, in dem die Schlussabnahme durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt wurde (BewG i.V.m. R B 185.3 Abs. 1 ErbStR 2019).