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Erbschaftsangelegenheiten

Vertrauen Sie unserer über 30-jährigen Erfahrung

Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer:

Wird ein Grundstück verschenkt oder vererbt, so unterliegt dieser Vorgang der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer. Von Seiten der Finanzbehörden erfolgt die Bewertung nach einem vereinfachten Verfahren, das regelmäßig zu hohe Werte ausweist.

Dem Erben bzw. Beschenkten ist es daher freigestellt, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn wertbeeinflussende Besonderheiten mit dem pauschalen Verfahren nicht abgedeckt werden (z.B. erhebliche Schäden, Rechte usw.).

Der Bundesfinanzhof stellt mit Urteil vom 05.12.2019 (Az.: II R 9/18) jedoch klar, dass bei Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes, das Gutachtens ausschließlich durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, alternativ durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen, oder durch den örtlichen Gutachterausschuss erstellt werden darf. Begründet wird dies durch die hohen Anforderungen an derartige Gutachten.

Ohne Streit geht`s leider selten.

Sitzen jedoch alle Familienmitglieder an einem Tisch, reden miteinander und klären offene Fragen, bleibt der innerfamiliäre Frieden gewahrt. Aber auch, wenn es zu Differenzen kommen sollte, muss nicht immer gleich der Rechtsweg eingeschlagen werden. Wir bieten sachliche, informative Beratung (keine Rechtsberatung) und erstellen in der Regel innerhalb von vier Wochen gerichts- und behördenverwertbare Gutachten.

Hier gibt es den Sachverständigenvertrag für behördenverwertbare Gutachten.