Gutachten
In 4 Schritten zum gerichts- und behördenverwertbaren Gutachten für
Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser,
Eigentumswohnungen,
Wohn- und Geschäftshäuser sowie
Gewerbe- und Industrieimmobilien.
1. Kontakt
Gütersloh
Telefon: 0 52 41 – 96 17 900
Olpe
Telefon: 0 27 61 – 6 52 28
Gerne auch per Email an info(at)marktwerte.de
oder nutzen Sie das Kontaktformular.
2. Daten
Es werden folgende Daten benötigt:
Öffnen
die Auftraggeberdaten
die Eigentümerdaten
die Objektadresse
(falls bekannt auch Gemarkung, Flur, Flurstück und die Grundbuchdaten)
die Art der Immobilie
(z. B. Einfamilienhaus, Industriehalle)
der Grund der Gutachtenerstellung
(z. B. Verkauf, Erbauseinandersetzung, Rechtsstreit) siehe auch Bewertungsanlässe
und der Wertermittlungs-
stichtag
3. Vertrag
Wenn Sie ein Gutachten wünschen, erhalten Sie per Post oder Email einen Sachverständigenvertrag. Senden Sie uns diesen bitte ausgefüllt und gegengezeichnet per Post, Email oder Telefax, zurück.
VERTRAG SELBST AUSDRUCKEN
Sie dürfen den Vertrag auch HIER gerne selbst ausfüllen. Die Kosten für ein Gutachten finden Sie auf Seite 5 des Vertrages.
Das dazu gehörige Datenblatt finden Sie hier:
Datenblatt Gutachten Wohnimmobilien
oder
Datenblatt Gutachten Gewerbeimmobilien
Den ausgefüllten Sachverständigenvertrag bitte anschließend ausdrucken, auf den Seiten 4, 6 und 7 unterzeichnen und uns bitte per Email, Telefax oder Post – nebst ausgefülltem Datenblatt – zusenden.
Wir werden diesen dann schriftlich bestätigen und einen Termin für die Ortsbesichtigung mit Ihnen vereinbaren.
Zum Ausfüllen am PC benötigen Sie ggf. den Adobe Acrobat Reader, den Sie hier herunterladen können.
4. Besichtigung
Etwa zwei Wochen nach Auftragseingang erfolgt der Ortstermin.
In der Zwischenzeit werden die erforderlichen Behördenauskünfte (Grundbuch, Liegenschaftskataster etc.) angefordert.
Dauer bis zur Fertigstellung
Gutachten für Ein- und Zweifamilienhäuser o. ä. Objekte sind ca. ein bis zwei Wochen nach der Besichtigung fertig und werden per Post (Einschreiben mit Rückschein) an den Auftraggeber übersandt.
Bei größeren Immobilien, z. B. Industrieobjekten, richtet sich die Lieferzeit nach Größe und Arbeitsumfang.
1. Kontakt
Gütersloh
Telefon: 0 52 41 – 96 17 900
Olpe
Telefon: 0 27 61 – 6 52 28
oder senden Sie uns eine Email an info(at)marktwerte.de
2. Daten
Es werden folgende Daten benötigt:
Öffnen
die Auftraggeberdaten
die Eigentümerdaten
die Objektadresse (falls bekannt auch Gemarkung, Flur, Flurstück und die Grundbuchdaten)
die Art der Immobilie (z. B. Einfamilienhaus oder Industriehalle)
der Grund der Gutachtenerstellung (z. B. Verkauf, Erbauseinandersetzung, Rechtsstreit) siehe auch Bewertungsanlässe
3. Vertrag
Wenn Sie ein Gutachten wünschen, erhalten Sie per Post oder Email einen Sachverständigenvertrag. Senden Sie uns diesen bitte ausgefüllt und gegengezeichnet per Post, Email oder Telefax, zurück.
Vertrag selbst ausdrucken
Sie dürfen den Vertrag für gerichtsverwertbare vollumfängliche Gutachten auch HIER gerne selbst ausfüllen und ausdrucken.
Das dazu gehörige Datenblatt finden Sie hier:
Datenblatt Gutachten Wohnimmobilien
oder
Datenblatt Gutachten Gewerbeimmobilien
Den ausgefüllten Sachverständigenvertrag bitte anschließend ausdrucken, auf den Seiten 4, 6 und 7 unterzeichnen und uns bitte per Email, Telefax oder Post – nebst ausgefülltem Datenblatt – zusenden.
Dazu benötigen Sie ggf. den Adobe Acrobat Reader, den Sie hier herunterladen können.
Den ausgefüllten Vertrag dann bitte ausdrucken, auf den Seiten 4, 6 und 7 unterzeichnen und uns bitte per Email, Telefax oder Post nebst Datenblatt zukommen lassen.
Wir werden diesen dann schriftlich bestätigen und einen Termin für die Ortsbesichtigung mit Ihnen vereinbaren.
4. Besichtigung
Etwa zwei Wochen später erfolgt die Ortsbesichtigung. In der Zwischenzeit werden die zur Wertermittlung erforderlichen Unterlagen von den entsprechenden Behörden angefordert.
Was kostet ein gerichtsverwertbares vollumfängliches Gutachten?
Die Kosten für privat in Auftrag gegebene gerichts- und behördenverwertbare Gutachten (i.S.d. § 194 BauGB) richten sich nach der „Honorarrichtlinie für Immobilienbewertung (HonRIB)“ und können HIER eingesehen werden. Den Sachverständigenvertrag für gerichts- und behördenverwertbare Gutachten dürfen Sie sich HIER gerne herunterladen.
Was beinhaltet ein gerichtsverwertbares vollumfängliches Gutachten?
Nach einer Beschreibung des Auftrags, der Auftragsabwicklung, der privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Gegebenheiten sowie einer Grundstücks- und Gebäudebeschreibung wird der Verkehrswert mit mindestens zwei Verfahren ermittelt.
Der Bodenwert regelmäßig mit dem Vergleichswertverfahren. Das aufstehende Gebäude dann mit dem Sachwertverfahren, in dem die Substanz mit allen vorhandenen Merkmalen (Alter, Restnutzungsdauer, Schäden etc.) berücksichtigt wird, oder/und mit dem Ertragswertverfahren anhand der nachhaltigen Erträge.
Welches Verfahren vorrangig verwendet wird, hängt von der Art der Immobilie ab (z.B. Industrieobjekt oder Einfamilienhaus).
Alle angewendeten Verfahren führen letztendlich zum Verkehrswert i.S.d. § 194 BauGB (Baugesetzbuch).
Bewertung von Gewerbe- und Industrieobjekten, unser Spezialgebiet.
Hierbei bedarf es besonderer Kenntnisse über diesen Markt. Seit über 30 Jahren bewerten wir auch Gewerbe- und Industrieobjekte und haben hierbei reichlich Erfahrungen in diesem Segment. Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir gerne zur Verfügung.
Kurzgutachten …
… sind nicht gerichts- oder behördenverwertbar und werden nur für unbelastete (d. h. ohne Rechte versehene) Ein- und Zweifamilienhäuser bis zu einem Verkehrswert von rd. 500.000,- € erstellt.
Kurzgutachten enthalten keine ausführliche Gebäudebeschreibung und keine ausführliche Ableitung der Daten. Als Wert wird nur eine Spanne „von – bis“ angegeben. Weiter werden keine Behördenauskünfte eingeholt. Alle Informationen und Unterlagen (Baujahr, Grundrisse, Wohnflächen etc.) benötigen wir von Ihnen.
Den Vertrag für ein Kurzgutachten dürfen Sie gerne bei uns telefonisch oder per Email anfragen. Wird senden Ihnen diesen dann gerne zu.
Leider gibt es keine Auskunft zu Zwangsversteigerungsgutachten.
Wir werden oft gebeten, doch zu einem Zwangsversteigerungsgutachten Auskunft zu geben. Leider dürfen wir ohne Zustimmung des zuständigen Versteigerungsgerichtes keine Auskunft erteilen. Wenden Sie sich bitte unter Angabe des Gerichtsaktenzeichens (z. B.: 11 K 01/22) an das entsprechende Gericht. Dort können Sie zudem das vollständige Gutachten einsehen.



